§ 364 Abs 2 ABGB
Ein Nachbar haftet auch dann nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn er die störende Handlung (Hinüberwachsenlassen einer Kletterpflanze auf eine -benachbarte Hauswand) zwar nicht selbst ver-ursacht, sie aber zu verhindern berechtigt und imstande gewesen ist.