§§ 4 Z 2, 20 Abs 1 und 3, 49 Abs 1 nö BauO 1996
Durch die spätere Abteilung von Grundflächen, die außerhalb des bebaubaren Bereichs liegen, ändert sich an der Verbindlichkeit der (hier: hinteren) Baufluchtlinie nichts.
VwGH 18.12.2006, 2006/05/0271
§§ 4 Z 2, 20 Abs 1 und 3, 49 Abs 1 nö BauO 1996
Durch die spätere Abteilung von Grundflächen, die außerhalb des bebaubaren Bereichs liegen, ändert sich an der Verbindlichkeit der (hier: hinteren) Baufluchtlinie nichts.
VwGH 18.12.2006, 2006/05/0271