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Baufluchtlinien

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giese, R. Klaushoferbbl 2007/41bbl 2007, 56 Heft 2 v. 16.4.2007

§§ 4 Z 2, 20 Abs 1 und 3, 49 Abs 1 nö BauO 1996

Durch die spätere Abteilung von Grundflächen, die außerhalb des bebaubaren Bereichs liegen, ändert sich an der Verbindlichkeit der (hier: hinteren) Baufluchtlinie nichts.

VwGH 18.12.2006, 2006/05/0271

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