§§ 5 Abs 3, 31 Abs 3, 4 und 6 oö BauO 1994; § 21 Abs 1 S 3 oö ROG 1994; § 74 GewO
Die Einwendung, dass bei der Tankstelle eine Explosionsgefahr (mit Brandgefahren für das Nachbargrundstück) bestünde, lässt nicht hin-reichend erkennen, inwieweit das Bauvorhaben einer baurechtlichen Vorschrift widersprechen sollte.