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Mehraufwendungen; Bauwerkvertrag; Rügeobliegenheit

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2007/59bbl 2007, 65 Heft 2 v. 16.4.2007

§ 1170a ABGB

Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers (hier: Mehrerfordernis an Verputzarbeiten durch Wegfall von Holz- bzw Blechfassadenteilen), dann ist selbst bei einem „garantierten“ Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich.

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