Art 83 Abs 2 B-VG; § 13 Abs 3 AVG; BVergG 2006
Ist der Irrtum über die Bezeichnung des Auftraggebers von diesem zumindest mitverursacht, so ist der Antrag amtswegig umzudeuten oder ein Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen.
VfGH 27.11.2006, B 1084/06