§ 113 Abs 2 lit c tir ROG 2001; § 25 tir BauO 2001; § 8 AVG
Das Kriterium der „bodensparenden Bebauung“ (§ 113 Abs 2 lit c tir ROG 2001) kann nicht derart ausgelegt werden, dass daraus eine Verpflichtung zur bodensparenden Bauplatzausformung durch eine Grundteilung abgeleitet wird.