§§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 2 Z 3 OÖ VNPG; §§ 6 Abs 1 und 13 Abs 3 AVG
Ein Nachprüfungsantrag ist gem § 6 Abs 2 Z 3 OÖ VNPG unzulässig und zurückzuweisen, wenn das Verständigungsschreiben an den Auftraggeber nicht „spätestens gleichzeitig“ mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages übermittelt wurde.