§ 69 Abs 1 lit m und Abs 2 wr BauO
Eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften ist gegeben, wenn der Abweichung eine dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnt.
Auch wenn bereits der Altbestand wesentlich von den nunmehr geltenden Bebauungsvorschriften abweicht, kann das neu geplante Bauvorhaben für sich betrachtet eine unwesentliche Abweichung darstellen.