§§ 1, 2, 3, 6 Abs 1 und 2 Z 2, 12 und 18 OÖ VNPG iVm Teil II Z3 Anl zum OÖ VNPG
Eine verspätete Auskunftserteilung durch den Auftraggeber muss zu einer entsprechenden Verlängerung der Stillhaltefrist führen.
ISd Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes könnte daher in analoger Anwendung eine Verlängerung der Stillhaltefrist um jenen Zeitraum, um den die Stillhaltefrist durch die verspätete Auskunftserteilung des Auftraggebers überschritten wurde, als gerechtfertigt angesehen werden.