§ 63 Abs 1 lit c wr BauO; §§ 17, 24, 29 WEG 2002
Eine Benützungsregelung oder die Änderung einer bestehenden Benützungsregelung über gemeinsame Flächen (hier: betreffend Kfz-Stellplätze) kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer erfolgen.