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UVP-Feststellungsverfahren; Bindungswirkung; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2006/172bbl 2006, 228 Heft 6 v. 12.12.2006

§ 3 Abs 7 UVP-G 2000; § 6 Abs 2 nö BauO 1996

Die rechtskräftige Feststellung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, hat Bindungswirkung für alle relevanten Verfahren.

Trotz rechtskräftiger Feststellung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, können Nachbarn auf Gemeinschaftsrecht gestützte subjektiv-öffentliche Rechte im jeweiligen Materienverfahren vorbringen, mit denen sich die zuständigen Behörden auch auseinandersetzen müssen.

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