§ 479 ABGB
Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, können einer Person allein zugestanden werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten
Seite 239
§ 479 ABGB
Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, können einer Person allein zugestanden werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten
Seite 239