§ 1295 ABGB
Den Schuldner treffen Schutzpflichten nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und den Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber denselben treffen.