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Grabungsarbeiten; Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

RechtsprechungZivilrechtbbl 2006/192bbl 2006, 241 Heft 6 v. 12.12.2006

§ 1295 ABGB

Den Schuldner treffen Schutzpflichten nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und den Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber denselben treffen.

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