§ 38 nö BauO 1996
Die Aufschließungsabgabe hat sich auch im Fall von bau- oder raumordnungsrechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit auf das gesamte zum Bauplatz erklärte Grundstück oder den zum Bauplatz erklärten Grundstücksteil zu beziehen.
VwGH 27.4.2006, 2006/17/0008