Im 2. Teilband des auf 3 Teilbände angelegten Großkommentars zum AVG stehen die Bestimmungen zum Ermittlungs- und Beweisverfahren (sowie dem verfahrensabschließenden Bescheid) im Mittelpunkt der Kommentierung. Soweit nicht ausdrücklich abweichende Verfahrensbestimmungen in den Bauordnungen der Länder enthalten sind, kommt gerade diesen Verfahrensvorschriften erhebliche Bedeutung im Bauverfahren zu. Dabei spielt in der Praxis insbesondere die mögliche Konzentrationswirkung der mündliche Verhandlung (§§ 40 AVG) durch Präklusion der Nebenparteien eine besondere Rolle. Welche Personen sind der mündlichen Verhandlung beizuziehen? Welchen formellen, inhaltlichen und zeitlichen Erfordernissen hat die Verständigung der Beteiligten zu entsprechen? Unter welchen Voraussetzungen treten Präklusionswirkungen und in welchem Umfang ein? Es ist - nur beispielsweise - ein besonderes Verdienst der beiden Kommentatoren, die Auswirkungen des im Zuge der AVGNov 2004 erfolgten Ersatzes des Wörtchen „soweit“ durch „wenn“ in § 42 Abs 1 AVG sorgfältig dogmatisch herauszuarbeiten: „Nach der neuen Rechtslage genügt eine einzige rechtzeitige und zulässige Einwendung der Partei, um alle ihre [subjektiv-öffentlichen] Rechte wahren zu können“ (§ 42 Rz 46). Der Gesetzgeber scheint in Berücksichtigung dieses überzeugenden Auslegungsergebnisses allerdings bereits wieder daran zu denken, im Zuge der nächsten geplanten AVGNov wieder zur alten Rechtslage (und der „Teilpräklusion“) zurück zu kehren.