§ 24 nö ROG 1976
Die Höhe der aufgrund einer Umwidmung zustehenden Entschädigung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Gegenleistung (Kaufpreis), soweit dieser den Verkehrswert nicht überschritten hat, und dem Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt. Dieser Differenzbetrag ist nach dem Verbraucherpreisindex, bezogen auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung, aufzuwerten.