Art 7 Abs 1, 139 Abs 1 B-VG; §18 vlbg VNG; vlbg VerwaltungsabgabenVO für Vergabenachprüfungsverfahren
An der Unsachlichkeit der Verpflichtung zur Entrichtung der höheren Gebühr für den Gesamtwert im Oberschwellenbereich bei einem Baulos im Unterschwellenbereich ändert auch nichts, dass der Tarif nach der VerwaltungsabgabenVO für im Oberschwellenbereich liegende Bauaufträge „nur“ € 3.600,- beträgt.