§§ 1295 ff ABGB
Wird als Nebeneffekt der Verbesserungsarbeit (hier: Erneuerung eines Flachdaches) die schadhafte Sache in einen besseren Zustand versetzt, der dem Geschädigten objektive, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz „neu für alt“ abzugelten.