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Schadenersatz; erhöhte Nutzungsdauer; Vorteilsausgleich

RechtsprechungZivilrechtMartin Auerbbl 2006/158bbl 2006, 198 Heft 5 v. 13.10.2006

§§ 1295 ff ABGB

Wird als Nebeneffekt der Verbesserungsarbeit (hier: Erneuerung eines Flachdaches) die schadhafte Sache in einen besseren Zustand versetzt, der dem Geschädigten objektive, in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat der Ersatzberechtigte dieses Mehr nach dem Grundsatz „neu für alt“ abzugelten.

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