§§ 932, 1052, 1170 ABGB
Kein Verbesserungsanspruch besteht, wenn Änderungen notwendig wären, die die Sache zu einer anderen machen. Hat der Besteller aber keinen Verbesserungsanspruch, so entfällt auch sein Leistungsverweigerungsrecht, weil es nur dazu dient, die Vertragserfüllung zu erreichen und daher voraussetzt, dass diese im Wege der Verbesserung möglich ist.