§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Den Nachweis, dass Immissionen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage den maßgeblichen Grenzwert (hier: von 50 dB) überschreiten und einen „heranrückenden Wohnbau“ beeinträchtigen werden, hat der benachbarte Betriebsanlageninhaber zu erbringen (zB durch Vorlage einer „Hörprobe“).