§ 28 oö ROG 1994
Erhaltungsbeiträge für unbebaute Grundstücke im Bauland sind verfassungskonform. Sie stellen keine unzulässige gleichartige Abgabe vom selben Besteuerungsgegenstand (hier: Bodenwertabgabe des Bundes) dar.
Ihre Nichtanrechnung an den Interessentenbeitrag nach Anschluss an das Versorgungsnetz ist sachlich gerechtfertigt.