§§ 6 Abs 2, 48 nö BauO 1996; § 138 Abs 1 WRG
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt nur in Bezug auf bestimmte, taxativ aufgezählte Immissionen in Betracht.
§§ 6 Abs 2, 48 nö BauO 1996; § 138 Abs 1 WRG
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt nur in Bezug auf bestimmte, taxativ aufgezählte Immissionen in Betracht.