§§ 124 Abs 1, 125 Abs 1 lit a und Abs 4, 135 Abs 1 wr BauO
Wurde vom Bauherrn ein Bauführer bestellt, ist bei Abweichungen von der Baubewilligung der Bauführer und nicht der Bauherr als unmittelbarer Täter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.