§ 523 ABGB
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden und zwar selbst dann, wenn diese unvollständig oder fehlerhaft sind. Eine Ausnahme besteht nur für einen sog absolut nichtigen Verwaltungsakt.
OGH 29.3.2006, 9 Ob 15/06