§§ 39, 103 stmk BauG 1995; § 7 Abs 3 stmk FPolG 1985
Vorgeschriebene brandschutztechnische Maßnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar bzw verhältnismäßig sein; dies erfordert eine Abwägung der Vorteile einer Maßnahme im Interesse der Brandsicherheit mit den erwachsenden Kosten.