§ 67 KO
Über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.
OGH 17.2.2006, 10 Ob 46/05w
§ 67 KO
Über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.
OGH 17.2.2006, 10 Ob 46/05w