§ 51 Z 6 BVergG 2002
Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 51 Z 6 BVergG liegen vor, wenn ein Bieter in so gravierendem Ausmaß gegen Treu und Glauben verstößt, dass eine ernste Störung des Vertrauensverhältnisses eintritt; ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Ausschlussgrund gem § 51 Z 6 BVergG liegt nicht vor, wenn das nach dieser Bestimmung erforderliche Schuldelement fehlt.