§ 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG 1995
Dem Nachbarn kommt kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte zu.
Auch handelt es sich bei der Bebauungsdichte um keine Bestimmung, mit welcher ein Immissionsschutz verbunden ist.