§ 105 Abs 2 Z 3 BVergG 2002
Bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der für das Vergabeverfahren wesentlichen Umstände hat ein besonnener Auftraggeber das Vergabeverfahren zu widerrufen.
VwGH 29.3.2006, 2006/04/0019
§ 105 Abs 2 Z 3 BVergG 2002
Bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der für das Vergabeverfahren wesentlichen Umstände hat ein besonnener Auftraggeber das Vergabeverfahren zu widerrufen.
VwGH 29.3.2006, 2006/04/0019