§ 3 Abs 1 tir BauO 2001
Eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss nicht nur rechtlich gesichert sein, sondern auch den Erfordernissen des vorgesehenen Verwendungszweckes entsprechen.
VwGH 28.3.2006, 2003/06/0125
§ 3 Abs 1 tir BauO 2001
Eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss nicht nur rechtlich gesichert sein, sondern auch den Erfordernissen des vorgesehenen Verwendungszweckes entsprechen.
VwGH 28.3.2006, 2003/06/0125