§ 43 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995
Das subjektiv-öffentliche Recht auf Schallschutz wird gewahrt, wenn die Schallimmissionen das für eine bestimmte Widmungskategorie geltende Ausmaß einhalten.
Das subjektiv-öffentliche Recht auf Schallschutz besteht auch dann, wenn für die beurteilungsgegenständliche Widmung kein bestimmtes Widmungsmaß besteht.