§§ 18, 21, 30 Abs 4, 52, 79 Abs 3, 94, 98 Z 1, Z 8, Z 12, 120, 123 BVergG 2002; §§ 373c, 373d GewO 1994
Auch im Sektorenbereich handelt es sich zwar beim Fehlen des Nachweises der Antragstellung gem § 373c GewO 1994 um einen behebbaren, beim Fehlen der rechtzeitigen Antragstellung um einen unbehebbaren Mangel.