§ 187 EO
Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund nach § 187 Abs 1 S 2 erfüllt.
OGH 15.2.2006, 3 Ob 252/05p
§ 187 EO
Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund nach § 187 Abs 1 S 2 erfüllt.
OGH 15.2.2006, 3 Ob 252/05p