§§ 1, 16 Abs 3 sbg BauPolG
Die Beseitigung der ohne Baubewilligung am Gebäude angebrachten Werbeschilder ist vorrangig dem „Eigentümer“ aufzutragen.
Da es sich bei der Anbringung von Werbeschildern um eine Änderung des Gebäudes selbst handelt, ist - ungeachtet der zivilrechtlichen Sonderrechtsfähigkeit der angebrachten Teile - der Gebäudeeigentümer zur Beseitigung verpflichtet.