Aufhebung
§§ 6, 20 Abs 1, 23 Abs 1, 48 Abs 1 Z 2 und Abs 2 nö BauO 1996; §§ 74 Abs 2 Z 2, 77, 359b GewO 1994
Auch wenn der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nur eine „Restkompetenz“ im Baubewilligungsverfahren zukommt, ist sie auf Grund des unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungsmaßstabes betreffend Belästigungen (in der nö BauO 1996) verpflichtet, zu überprüfen, ob eine unzumutbare Lärmbelästigung vorliegt.