Abweisung
§ 20 Abs 1 lit c tir BauO 1998
Auch Änderungen des Verwendungszweckes von einzelnen Gebäudeteilen (hier: Abstell-/Geräteraum in Aufenthaltsraum) sind baubewilligungspflichtig, wenn sie die Zulässigkeit des Gebäudes nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften beeinflussen können.