teilweise Stattgebung
§§ 81 Abs 5, 171 BVergG 2002
Wartet ein Bieter mit der Mitteilung eines Berichtigungsbedarfs zu lange zu, so kann dies im Rahmen einer Interessensabwägung den Ausschlag gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung geben.
teilweise Stattgebung
§§ 81 Abs 5, 171 BVergG 2002
Wartet ein Bieter mit der Mitteilung eines Berichtigungsbedarfs zu lange zu, so kann dies im Rahmen einer Interessensabwägung den Ausschlag gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung geben.