§ 213a Abs 1 ASVG; §§ 12, 110 Abs 1, 119 Abs 2 BauV
Für eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (iSv § 213a Abs 1 ASVG) spricht auch, wenn eine Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und eine besondere Gefahrensituation vorliegt.