Art 56 Abs 1 EG; § 29 Abs 2 vlbg GVG idF LGBl 29/2000; §§ 7, 25 Abs 2 vlbg GVG idF LGBl 61/1993
Art 56 Abs 1 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach die bloß verspätete Abgabe der geforderten Erklärung über den Erwerb zur rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Grundverkehrsgeschäftes führt.