Die ältere Judikaturlinie des OGH vertrat lange Zeit die Meinung, dass der Bauwerber, der einen unzweckmäßigen Baubewilligungsbescheid erlangte und dadurch einen Schaden erlitt, keinen Amtshaftungsanspruch geltend machen kann, weil er den Schaden dadurch abwenden hätte können, dass er von der erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch macht und ein neues Bauansuchen stellt. Diese - ältere - Judikaturlinie wurde vielfach kritisiert. Aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Judikates des OGH vom 23.2.1999 zu 1 Ob 362/98 m (= bbl 1999/182) hat sich die oben wiedergegebene Sichtweise grundlegend geändert. Der OGH gab der Amtshaftungsklage statt, weil die Behörde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens die „Rutschgefahr eines Hanges“ erkennen und entsprechende Auflagen erteilen hätte müssen. Der gegenständliche Beitrag verfolgt nunmehr das Ziel in gedanklicher Rechtsfortbildung aufzuzeigen, dass sich die Wahrnehmungspflichten der Baubehörde nicht nur auf baurechtliche Vorschriften beschränken.