§ 25 Abs 1 und 2 tir BauO 2001; § 8 AVG; Art 7 B-VG; Art 6 EMRK
Einem am Baugrundstück Weideberechtigten kommt weder Parteistellung noch ein Zustimmungsrecht zur Bauführung im Baubewilligungsverfahren zu.
Mangels einer dem Grundeigentümer ähnlichen Stellung (wie zB bei Baurechtsberechtigten) ist ihre Nichtberücksichtigung weder gleichheitsrechtlich noch im Licht des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gem Art 6 EMRK bedenklich.