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Scheidung und Geltendmachung von Baumängeln

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/173bbl 2005, 249 Heft 6 v. 15.12.2005

§ 890 ABGB

Bei Miteigentumsgemeinschaften liegen bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz Gesamthandberechtigung bzw Gesamthandforderung vor. Im Falle des Miteigentums zweier Ehegatten ist daher einer grundsätzlich nur bei Nachweis der Übereinkunft mit dem anderen dem Gesamthandschuldner gegenüber alleine forderungsberechtigt.

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