§ 34 Abs 5 stmk ROG
Die Frist des § 34 Abs 5 stmk ROG ist eine Ausschlussfrist. Ihr Beginn hängt nur von der Wirksamkeit des betreffenden Flächenwidmungsplanes ab. Sie wird auch nicht durch (Vergleichs-) Verhandlungen unterbrochen oder gehemmt.
§ 34 Abs 5 stmk ROG
Die Frist des § 34 Abs 5 stmk ROG ist eine Ausschlussfrist. Ihr Beginn hängt nur von der Wirksamkeit des betreffenden Flächenwidmungsplanes ab. Sie wird auch nicht durch (Vergleichs-) Verhandlungen unterbrochen oder gehemmt.