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Entschädigung bei Rückwidmung; Frist zur Geltendmachung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/116bbl 2005, 165 Heft 4 v. 15.8.2005

§ 34 Abs 5 stmk ROG

Die Frist des § 34 Abs 5 stmk ROG ist eine Ausschlussfrist. Ihr Beginn hängt nur von der Wirksamkeit des betreffenden Flächenwidmungsplanes ab. Sie wird auch nicht durch (Vergleichs-) Verhandlungen unterbrochen oder gehemmt.

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