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Bauauftrag; Zuschlagsentscheidung; Nachprüfungsverfahren; einstweilige Verfügung; Zuständigkeit

RechtsprechungVergaberechtbbl 2005/99bbl 2005, 133 Heft 3 v. 1.6.2005

§ 171 Abs 1, 3, 4 und 5 BVergG 2002

Kann ohne Ermittlungsverfahren nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, wer tatsächlich Auftraggeber ist, ist davon auszugehen, dass die im Antrag bezeichnete Person (hier: Republik Österreich/Bund) Auftraggeberin und folglich das BVA zuständig ist.

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