§ 70 wr BauO
Im Falle einer Zurückweisung (oder Abweisung des Antrages des Bauwerbers nach Abschluss der Vorprüfung) müssen Nachbarn nicht dem Baubewilligungsverfahren beigezogen werden, weil sie nur im Falle der Erteilung der Baubewilligung in ihren Rechten verletzt werden können.