vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zu Hausleithner, Baurechtliche Vorverfahren der Bauplatzschaffung im Bundesländervergleich, bbl 2004, 169:

Korrespondenzbbl 2005, 47 Heft 1 v. 1.2.2005

Wer sich wie ich als Jurist in den Jahren 1962 bis 1964 mühsam in der Baurechtsabteilung des Wiener Magistrats mit Fragen der Bauplatzschaffung (und des damit verbundenen Planlesens von Geometerplänen, Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen) auseinandersetzen musste und dann bis Mai 1976 in der Magistratsdirektion für die Bauoberbehörde für Wien weiterhin Bauangelegenheiten zu erledigen hatte, hält es für (fast) nicht möglich, dass die Bauplatzschaffung nach der Wiener Bauordnung (WBO) in einem Aufsatz über baurechtliche Verfahren der Bauplatzschaffung im Bundesländervergleich nicht behandelt wird, wie dies im Heft 5 aus dem Jahr 2004 in dieser Zeitschrift geschehen ist.1)1) HausleithnerBaurechtliche Vorverfahren der Bauplatzschaffung im Bundesländervergleich, bbl 2004, 169 ff.
In Wien war und ist die Durchführung und der Abschluss des Abteilungsverfahrens, das hauptsächlich der Bauplatzschaffung dient, dem Juristen der Baurechtsabteilung vorbehalten, weil hier schwierige Rechtsprobleme keine Seltenheit sind, wogegen das Baubewilligungsverfahren regelmäßig Technikern in erster Instanz überlassen wird. Ich verstehe durchaus, dass vom Gesetzestext her zu dem in der Praxis gewachsenen Baurecht schwer Zugang gefunden wird, sicher ist es auch verdienstvoll, die unterschiedlichen Rechtsquellen der Bundesländer zum Gegenstand einer wissenschaftlichen Arbeit zu machen, doch hätte die Wiener Regelung auch Gegenstand der Untersuchung sein müssen, wie eine nähere Betrachtung der WBO eindeutig ergeben müsste (siehe insbesondere §§ 13, 15, 16 und 19).
Dabei hat schon die Wiener Bauordnung aus dem Jahr 1868 die Abteilung des Grundes auf Bauplätze als Titel des § 22 genannt.2)2)Vgl die Zitate in meinem Buch Fragen der Grundabtretung und der Entschädigung, Linde Verlag 2000. In der Wiener Bauordnung aus dem Jahr 1883 enthält etwa § 3 den Titel Genehmigung von Abteilung eines Grundes auf Bauplätze. Auch in der geltenden WBO3)3)Seit einer Novelle aus dem Jahr 1996 mit dem vollen Titel Wiener Stadtentwicklungs- und Stadtplanungs- und Baugesetzbuch genannt, obwohl Stadtentwicklungspläne in den letzten Jahren zwar erzeugt werden, aber keine rechtliche Grundlage haben, also ein rechtliches Nichts sind, sie aber den Verordnungen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan (§§ 1 ff WBO) vielfach als Vorgabe dienen. spielt die Bauplatzschaffung (bezüglich Kleingärten Baulos bezeichnet) im Rahmen des Abteilungsverfahrens nach §§ 13 bis 20 WBO (wozu noch die §§ 58 und 59 WBO zu nennen sind) die wichtigste Rolle. Obwohl der genannte Gesetzestext diese Auffassung wohl eindeutig erkennen lässt, verkenne ich nicht, dass Überschriften in die Irre führen können. Zuerst die Überschrift des II. Abschnitts „Änderung von Liegenschaftsgrenzen“ und der Untertitel „A. Abteilungen“, doch geht es inhaltlich um Fragen eines typischen Bauplatzverfahrens, also um Grundstücksgrenzen, die neu gezogen werden, um nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan geeignete Grundflächen für eine mögliche Bebauung zu schaffen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!