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Bietergemeinschaft; Nachprüfungsantrag; Antragslegitimation

RechtsprechungVergaberechtbbl 2005/27bbl 2005, 44 Heft 1 v. 1.2.2005

§§ 20 Z 3, Z 10, Z 11, Z 32, 30 Abs 2, 163 Abs 1 BVergG

Auch Bietergemeinschaften sind in richtlinienkonformer Auslegung des § 163 Abs 1 BVergG als Unternehmer anzusehen und daher berechtigt, ein Nachprüfungsverfahren zu beantragen. Ein von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft gemeinsam eingebrachter Antrag ist im Zweifel der Bietergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen.

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