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Erlangung der Parteistellung; Verweigerung der Zulassung der Nachbarn zur mündlichen Verhandlung; nachträgliche Nachbareinwendungen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/136bbl 2004, 200 Heft 5 v. 1.10.2004

Abweisung

§§ 134 Abs 3 und 4, 134a wr BauO

Wird Nachbarn die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verweigert, müssen sie zur Erlangung der Parteistellung ihre Einwendungen jedenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Verweigerung ihrer Zulassung zur mündlichen Verhandlung durch den Verhandlungsleiter erheben.

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