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Bewilligungspflichtige Bauten; schmiedeeisene Türe; Adressaten baupolizeilicher Aufträge

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/106bbl 2004, 154 Heft 4 v. 1.8.2004

§§ 60 Abs 1 lit c, 106, 129 Abs 10, 135 wr BauO; § 294 ABGB

Regelungen über Verbindungswege innerhalb eines Gebäudes bezwecken die Gewährleistung sicherer Wege von einzelnen Räumen eines Gebäudes ins Freie und dienen somit dem Brandschutz. Der Einbau einer zweiflügeligen, schmiedeeisenen Türe auf einer Stiege bedarf daher ­einer Baubewilligung gem § 60 Abs 1 lit c wr BauO.

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