§§ 12 Abs 1, 17 Abs 3 Z 1, 2 und 6 tir LVergG 1998
Die Nachprüfungskompetenz der Vergabekontrollbeh erfasst nur Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, nicht aber dem Vergabeverfahren vorgelagerte Entscheidungen oder Entscheidungen nach erfolgter Auftragsvergabe, wie die Auflösung eines Vertrags.